Rechtsfolgen unerlaubter Handlungen sind ebenso dem Güterschutz verpflichtet wie die Rechte und Verhaltensnormen, deren Verletzung sie sanktionieren. Damit entscheidet der Zweck des Güterschutzes nicht allein über die Voraussetzungen der Rechtsfolgen, sondern er beeinflußt auch deren Inhalt. Aus historischer Sicht läßt sich eine Verfeinerung des Rechtsfolgeninstrumentariums von der pönal motivierten Vergeltung und Sühne über kompensatorische hin zu präventiven Rechtsfolgen beobachten. Mithin liegt es nahe, den Gedanken der Prävention nicht mehr auf die negatorischen Rechtsfolgen beschränkt sein zu lassen, sondern ihn auch bei den auf Kompensation ausgerichteten Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere für die Rechtsfolgen der Verletzung ausschließlicher Rechte an immateriellen Schutzgegenständen. Denn immaterielle Schutzgegenstände weisen gegenüber materiellen Gütern charakteristische Wesensunterschiede auf, die es nicht nur bei der rechtlichen Schutzgewähr, sondern auch bei den Rechtsfolgen zu berücksichtigen gilt.Thomas Dreier verfolgt ein doppeltes Ziel: zum einen will er sich der Einheitlichkeit der Zivilrechtsordnung vergewissern; zum anderen sucht er den Schutz immaterieller Güter durch angemessene Rechtsfolgen abzusichern und damit einen Ausschnitt aus dem Recht der Informationsgesellschaft abzuhandeln.