Die steuerliche Behandlung von Minder- und Mehrabfuhrungen, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, war uber Jahrzehnte lediglich in Verwaltungsanweisungen geregelt. Nach dieser Regelung hatte ein Organtrager in Folge einer organschaftlichen Minder- oder Mehrabfuhrung einen aktiven oder passiven Ausgleichsposten zu bilden und bei Verausserung der Organbeteiligung einkommenswirksam aufzuloesen (Ausgleichspostenloesung). Als Reaktion auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur steuerlichen Behandlung passiver Ausgleichsposten sah sich der Gesetzgeber zu einer gesetzlichen Regelung gezwungen. Die Fachebenen des Bundes und der Lander schlugen vor, im Rahmen einer gesetzlichen Regelung auf die "problembehaftete" Bildung von Ausgleichsposten zu verzichten. Statt einer gesetzlichen Regelung der Ausgleichspostenloesung sollte eine Einlageloesung umgesetzt werden. Der Gesetzgeber folgte diesem Vorschlag nicht und "vergesetzlichte" die Ausgleichspostenloesung im Rahmen des JStG 2008 in Form von 14 Abs. 4 KStG. In der Arbeit wird untersucht, ob sich 14 Abs. 4, 27 Abs. 6 KStG in das bestehende Recht der koerperschaftsteuerlichen Organschaft einfugen. Voraussetzungen, Rechtsfolgen und Zweifelsfragen der Ausgleichspostenloesung werden dargestellt. Weiterhin wird der Frage nachgegangen, ob eine Einlageloesung eine steuersystematisch uberzeugendere Loesung ware und zu einem vereinfachten Organschaftsrecht fuhren wurde. Dabei werden Ausgleichsposten- und Einlageloesung auf der Grundlage von Zweifelsfallen gegenubergestellt.