Die Beweissicherung im Ausland im Wege der Rechtshilfe auf Veranlassung eines deutschen Gerichtes ist langwierig. Insbesondere, wenn es um die Begutachtung eines im Ausland gelegenen Grundstucks oder Bauwerks geht und eine Verschaffung des Beweisgegenstandes nach Deutschland aus tatsachlichen Grunden nicht moeglich ist, werden die Parteien des Rechtsstreits auf den Rechtshilfeweg verwiesen. Hierzu hat das Urteil des OLG Koeln vom 5. Januar 1983, 17 W 482/82 beigetragen, das die Anerkennung auslandischer Beweissicherungsverfahren versagte. Die Autorin stellt dieses Urteil zur Diskussion und untersucht, ob das Ergebnis einer auslandischen Beweisaufnahme, die aufgrund eines selbstandigen auslandischen Verfahrens durchgefuhrt wird, im deutschen Hauptsacheverfahren dem Ergebnis eines deutschen selbstandigen Beweisverfahrens gleichgestellt und so wie dieses verwertet werden kann.
Der Umstand, dass die grenzuberschreitende Bautatigkeit wachst und damit die Fulle baurechtlicher Streitigkeiten zunimmt, wird dazu fuhren, dass die Beweissicherung durch auslandische Gerichte mehr und mehr Bedeutung erlangt. Bei der Diskussion der Verwertbarkeit des im auslandischen gerichtlichen Verfahren zur Beweissicherung gewonnenen Ergebnisses im Hauptprozess vor einem deutschen Gericht stellt die Autorin fest, dass das deutsche Recht hierzu grundsatzlich in entsprechender Anwendung des 493 Abs. 1 ZPO eine Grundlage bietet.