Zu den Gebieten, in dem die Europaisierung des deutschen Rechts besonders augenfallig wird, gehort seit der aufsehenerregenden Francovich-Entscheidung des EuGH vom 19.11.1991 das Staatshaftungsrecht. Die Kreation der gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftung fuhrt zu der Frage, wie diese in das nationale Recht zu implantieren ist. Trotz umfangreicher Diskussionen in der Literatur und verschiedener Folgejudikate des EuGH besteht diesbezuglich - ausweislich des Urteils des BGH in der Sache Brasserie du Pecheur vom 24.10.1996 - weder praktisch noch dogmatisch Klarheit. In dieser Situation wird fur einen schonenden Ausgleich zwischen den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen und den gewachsenen Strukturen des deutschen Staatshaftungsrechts pladiert: nach dem angebotenen Losungsweg genugt es, den nationalen Amtshaftungsanspruch gemeinschaftsrechtskonform auszulegen, in dem insbesondere das Tatbestandsmerkmal der -Drittbezogenheit- fur die Verletzung von Gemeinschaftsrecht durch die fehlerhafte Umsetzung von Richtlinien modifiziert wird."