Die Videotechnik fmdet im Wissenschaftsbereich immer weitere Ver- breitung. Die Bildungseinrichtungen gehen deshalb vermehrt dazu Uber, eigene Filme fUr ihre Zwecke zu produzieren und entliehene Filme auf Videobander zu Uberspie1en, urn sie ggfs. in sog. Videotheken bereitzu- halten. Am Beispiel des Instituts fUr den wissenschaftlichen Film untersucht die vorliegende Abhandlung, in welchem Urn fang hergestellte oder entlie- hene Filme ohne Zustimmung der Urheber, bzw. Nutzungsberechtigten vervieWiltigt werden dUrfen. 1m Vordergrund stehen dabei Vervie1falti- gungsbefugnisse fUr den wissenschaftlichen Gebrauch, wie sie sich aus den 53, 54 des Urheberrechtsgesetzes yom 9.9. 1965 ergeben. An- schlie: Bend wird die Frage erortert, inwieweit der Filmverleiher die ge- setzliche Befugnis des Kunden zur Vervielfaltigung fUr den eigenen Ge- brauch durch Allgemeine Geschaftsbedingungen ausschlie: Ben kann. Die am 1. Juli 1985 in Kraft getretenen Anderungen des Urheberrechts- gesetzes betreffen nicht den hier untersuchten Urn fang der Vervie1falti- gungsrechte fUr den eigenen Gebrauch der Wissenschaftler, bzw. der Hochschulen. Die bisher in 54 normierte Vervie1faltigung fUr den wis- senschaftlichen Gebrauch ist jetzt unverandert zusammen mit den Ubri- gen gesetzlichen Vervielfaltigungsbefugnissen in 53 geregelt. 54 neuer Fassung enthii.lt ein erweitertes VergUtungsrecht der Urheber. An- gesichts der geringen Hohe der VergUtung entscharft die Urheberrechts- reform das Problem der Vervielfaltigung zum eigenen Gebrauch nicht, so da: B der zu1assige Umfang dieser Befugnis und die Moglichkeit, diese vertraglich auszuschlie: Ben, von unveranderter Bedeutung sind. Das Manuskript wurde im Januar 1985 abgeschlossen. FUr die sorgfal- tige Erledigung der Schreibarbeiten haben wir Frau Ingrid Geisler zu danken.