Internationale Rechtsfälle verfangen sich leicht zwischen schlecht aufeinander abgestimmten Regeln aus unterschiedlichen Rechtsordnungen. Zusammen produzieren sie Ergebnisse, die keine beteiligte Rechtsordnung will - Fälle von unterversorgten Arbeitslosen, übervorteilten Erben, zu schwer bestraften Kriminellen, unscheidbaren Ehen, Streitigkeiten ohne zuständiges Gericht. Der Gleichheitssatz in Art. 3 Grundgesetz verbietet, solche ungewollten Diskriminierungen hinzunehmen und befugt zugleich Richter und Behörden, sich dafür über niederrangigere Rechtsnormen hinwegzusetzen. Eine solche 'Anpassung' von Rechtsnormen ist entgegen gängiger Praxis aber kein Allheilmittel bei der Überwindung sonstiger komplexer Probleme in internationalen Fällen. Hier bleiben auch Richter an das Gesetz gebunden. Vor dem Hintergrund dieser Problematik gelangt Gerhard Dannemann zu einem neuen Verständnis zur Anwendung ausländischen Rechts und ihrer Abgrenzung zur bloßen Berücksichtigung nicht anwendbarer Rechtsnormen. Er befaßt sich mit Grundfragen des Internationalen Privatrechts und bezieht völkerrechtliche und verfassungsrechtliche Gesichtspunkte ausführlich mit ein.