Rufausbeutung Im Rahmen Vergleichender Werbung - Veraenderungen Im Zuge Der Gesetzlichen Regelung Vergleichender Werbung
Seit dem 01.09.2000 ist vergleichende Werbung in Deutschland zulassig. Der Grundsatz der Zulassigkeit vergleichender Werbung ist jedoch u.a. durch das in 2 Abs. 2 Nr. 4 1. Alt. UWG statuierte Verbot unlauterer Rufausbeutung beschrankt. Da die Rufausbeutung in der tradierten deutschen Rechtspraxis zur Begrundung des Grundsatzes der Unzulassigkeit anlehnender vergleichender Werbung herangezogen wurde, drangt sich die Frage nach den Auswirkungen der Neuregelung auf das Verstandnis dieses Unlauterkeitstatbestandes auf. Die Arbeit beschaftigt sich daher insbesondere mit der Auslegung des 2 Abs. 2 Nr. 4 1. Alt. UWG und arbeitet dabei die normativen Veranderungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage sowie deren faktischen Auswirkungen auf einzelne Fallgruppen heraus.