Parteifaehigkeit Der Gesellschaft Buergerlichen Rechts Und Parteibegriff Im Zivilprozessrecht
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Leitentscheidung vom 29.01.2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 - Aussagen zur Rechts- und Parteifahigkeit der (Aussen-)Gesellschaft burgerlichen Rechts getroffen. Die Entscheidung stutzt sich zum einen darauf, dass die gesetzliche Regelung bewusst unvollstandig unterblieben ist. Zum anderen wird die Praktikabilitat dieser Entscheidung betont. Mit dieser Weichenstellung sollen die praktischen Probleme im Umgang mit Gesellschafterwechsel oder einer identitatswahrenden Umwandlung bewaltigt werden. Ob dem Ergebnis der Entscheidung, der Annahme der Parteifahigkeit der Gesellschaft burgerlichen Rechts mit den gesetzlichen Regelungen der Zivilprozessordnung vereinbar ist oder ob sich dadurch unuberwindbare Bruche ergeben und sich neue Probleme ergeben, wird in dieser Arbeit naher beleuchtet.