Rechtsschutz Dritter Gegen Verfahrensfehler Im Immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
Das Bundesimmissionsschutzrecht schreibt ein differenziertes System der Beteiligung Dritter am immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vor. Es enthalt keine Regelungen uber die Rechtsfolgen, die Verstosse gegen die Beteiligungsvorschriften nach sich ziehen. Diese bestimmen sich nach den Regeln des allgemeinen Verfahrensrechts, wie es in den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Lander kodifiziert ist. Der Rechtsschutz Dritter gegen Verfahrensfehler bemisst sich nach diesen Regelungen und ist daruber hinaus an die Voraussetzungen des 44a VwGO geknupft. Das Gefuge der Regelungen uber Verfahrensfehlerfolgen nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen und des 44a VwGO bewirkt, dass Dritte sich nur in beschranktem Masse gegen Verfahrensfehler gerichtlich zur Wehr setzen konnen."