Die Arbeit widmet sich dem Privatisierungsfolgenrecht. Die Rechtsfigur des konkurrentennutzigen Netzzugangs nach 35 dt. TKG bzw. 26a tw. TKG ist eines der wichtigsten Regulierungsmittel zur Herstellung und Foerderung eines chancengleichen und funktionsfahigen Wettbewerbs auf den gerade liberalisierten deutschen und taiwanesischen Telekommunikatonsmarkten.
Der Autor untersucht neben dem telekommunikationsrechtlichen Regulierungskonzept des konkurrentennutzigen Netzzugangs die Legitimation und Grenzen wettbewerbsfoerdernden Staatshandelns. Die Wettbewerbsfoerderung stellt zwar einen verfassungslegitimen Gemeinwohlbelang dar, aber die rechtsstaatliche regulierende Verwaltung ist an die Grundrechte gebunden. Das oeffentliche Interesse an der Wettbewerbsfoerderung und der Grundrechtsschutz des in Anspruch genommenen Netzbetreibers werden unter dem Gesichtspunkt des Verhaltnismassigkeitsgrundsatzes gegeneinander abgewogen. Die sektorspezifische Netzzugangsregulierung kann nur so lange verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden, wie die Wettbewerber faktisch auf die Nutzung des Netzeigentums des verpflichteten Betreibers angewiesen sind.