Materielles und Prozessrecht greifen im Verwaltungsrecht aufs Engste ineinander. Maßstäbe sowie Rechtswidrigkeitsfolgen werden meist aus der Perspektive des gerichtlichen Rechtschutzes entwickelt und entlang der Rechtschutzformen dargestellt. Trotz dieses prozessualen Fokus herrscht in der Wissenschaft ein aus dem Zivilrecht übernommenes Paradigma, nach dem das Prozessrecht keine selbständig gestaltenden Wirkungen haben kann. Diesem "Anspruchsmodell" setzt Johannes Buchheim auf Grundlage einer theoretischen Untersuchung und teilweisen Neujustierung der Grundbegriffe actio, Anspruch und subjektives Recht eine "aktionenrechtliche" Perspektive entgegen, die der prozessualen Orientierung und positivrechtlichen Fassung des Verwaltungsrechts eher gerecht wird. Die dogmatischen Folgen dieser Neuorientierung reichen von der adäquaten Rekonstruktion der Anfechtungsklage über Fragen der reformatio in peius bis hin zu Grundlagen unseres Verständnisses der verfassungsrechtlichen Rechtschutzgarantie.