Die Abweichungskompetenz der Laender gemaeß Art. 72 Abs. 3 GG im konkreten Fall des Naturschutzes und der Landschaftspflege - Ei
Im Zuge der Foederalismusreform 2006 wurde die bisherige Rahmengesetzgebung abgeschafft und die Kompetenz zur Gesetzgebung fur den Naturschutz und die Landschaftspflege der konkurrierenden Gesetzgebung zugeordnet. Hat der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch gemacht, koennen die Lander nun durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen. Ausgenommen hiervon sind jedoch die sogenannten abweichungsfesten Kerne des Naturschutzes. Ziel dieser Arbeit ist es vor allem, die Problemzonen dieser neu eingefuhrten Abweichungskompetenzgesetzgebung aufzuzeigen und die Verfassungsmassigkeit von wesentlichen Vorschriften der Landesnaturschutzgesetze Niedersachsens, Bayerns sowie Brandenburgs unter Berucksichtigung des aktuellen BNatSchG zu uberprufen.
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