Das rasante Wachstum des Geschaftsverkehrs im Internet hat zur Folge, dass Domain-Namen mittlerweile einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Wert darstellen koennen. Dies gilt insbesondere fur leicht einpragsame Domains, die aus Woertern des allgemeinen Sprachgebrauchs bestehen. So ist beispielsweise 1999 die Internet-Domain "http: //www.business.com" fur einen Betrag von 7,5 Millionen US-$ versteigert worden. Derart zum Vermoegenswert aufgestiegen war es nur eine Frage der Zeit, bis Domain-Namen als potentielle Vollstreckungsobjekte in Betracht kamen. Ob jedoch eine Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Internet-Domains uberhaupt zulassig ist und, wenn ja, wie die Durchfuhrung einer solchen im Einzelnen auszusehen hat, ist bis jetzt weitestgehend ungeklart. Gerade die Frage, welche Rolle das Kennzeichenrecht hierbei spielt, ist bisher kaum eroertert worden. Aus diesem Grunde soll durch die Arbeit der Versuch unternommen werden, samtliche fur eine Domain-Pfandung relevanten Teilbereiche, insbesondere auch das diesbezuglich oftmals vernachlassigte Recht der Namen, Marken und geschaftlichen Bezeichnungen, innerhalb einer Abhandlung zusammenzufassen.