Die Existenz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist unbestritten, sein Inhalt wurde kasuistisch konkretisiert. Gleichwohl bleiben Herleitung und Gehalt bis heute blass. Gabriele Britz rekonstruiert und konturiert es als inneres, nicht verhaltensbezogenes Teilrecht der in Art. 2 I GG verankerten Garantie freier Persönlichkeitsentfaltung, ohne dass sie dafür des problematischen Rückgriffs auf Art. 1 I GG bedarf. Sie zeigt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Dienste der Identitätsleistung des Individuums steht, indem es Voraussetzungen der Selbstreflexivität von Identitätszuschreibungen gewährleistet, mittels derer sich das Individuum einen eigenen Anteil am sozialen Vorgang der Konstruktion von Identität sichert. Weil es als bloßer Voraussetzungsschutz auf eine Eigenleistung des Individuums zielt, kann es freilich keinen abwehrrechtlich fassbaren, 'lächigen' Schutzbereich haben. Vielmehr ist sein Schutzgehalt von spezifischen Gefährdungslagen her zu entwickeln, in denen die Freiwilligkeit und damit das durch Art. 2 I GG geschützte 'Eigene' der Persönlichkeitsentfaltung übermäßig in Bedrängnis geraten. Weil Gefahren nicht zuletzt von gesellschaftlichen Konstruktionsvorgängen herrühren, erklärt sich so auch die hohe Privatrechtsrelevanz einiger Teilbereiche des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, insbesondere des Rechts auf Selbstdarstellung. Es schützt die Voraussetzungen der menschlichen Identitätsleistung im Verhältnis zu anderen und bietet so die Möglichkeit einer verfassungsrechtlichen Antwort auf das 'Interaktivitätsparadigma'.