Die Friedenspflicht zählt zum selbstverständlichen Inventar des deutschen kollektiven Arbeitsrechts. Sie dient dem Schutz zwingend geltender Tarifvertragsinhalte vor Änderungs- oder Abschaffungsbestrebungen, die durch einseitige Druckausübung im Kollektiv durchgesetzt werden sollen. Das Schutzinstrument ist nach überkommener Auffassung der obligatorische Teil des Tarifvertrags. Dieser soll die Parteien zur Unterlassung des Einsatzes spezifischer Arbeitskampfmittel und gewöhnlicher privatrechtlicher Individualrechte mit dem Ziel der kollektiven Abänderung oder Abschaffung der Tarifvertragsinhalte verpflichten. Die Relativität dieses Schutzinstruments begrenzt jedoch seine Leistungsfähigkeit. Zur Vermeidung daraus folgender konstruktiver Brüche setzt Kai Thomas Brauneisen beim Wirkobjekt der Friedenspflicht an, den kollektiven Druckausübungsmitteln. Deren Binnengrenzen erlauben ihm die Herleitung friedenspflichtartiger Verhaltenspflichten ohne Rückgriff auf eine im obligatorischen Teil des Tarifvertrags verortete besondere Außenschranke.