Da eine republikanische Grundrechtsfassung im Jahr 1920 an unuberwindbaren Widerspruchen gescheitert ist, beruht der oesterreichische Grundrechtskatalog bis heute vor allem auf dem "Staatsgrundgesetz uber die allgemeinen Rechte der Staatsburger" vom Jahr 1867. In der Periode der Konsolidierung der Zweiten Republik nach 1955 galt der oesterreichische Grundrechtsbestand wegen seines Alters, seiner einseitigen Ausrichtung an den burgerlich-liberalen Idealen, wegen des Fehlens sozialer Grundrechte, wegen der Zersplitterung der Rechtsquellen als reformbedurftig. Der Reformdruck wurde durch die internationale Rechtsentwicklung erhoeht. Die 1964 eingesetzte Grundrechtsreformkommission prufte die Moeglichkeit einer neuen, geschlossenen Grundrechtskodifikation. Obwohl das Reformvorhaben gescheitert ist und sogar vom Ende der nationalen Grundrechtskataloge im Zeitalter der "Europaischen Integration" gesprochen wird, markiert die Grundrechtsreformkommission ein bedeutendes Kapitel oesterreichischer Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts.