Bekannt ist, dass Liechtenstein 1812 der erste Staat war, der die osterreichische Zivilrechtskodifikation, das Allgemeine Burgerliche Gesetzbuch von 1811, rezipierte. Kaum bekannt ist dagegen, dass das Furstentum ab 1808 auf dem Weg zu einer eigenen Privatrechtsordnung war, mit deren Ausarbeitung der Landvogt Joseph Schuppler betraut war. Er entwarf 1808 eine -Erbfolgs- und Verlassenschaftsabhandlungsordnung- und legte 1809 den -Entwurf zu einem burgerlichen Gesetzbuche- vor. Dabei orientierte er sich zwar stark an osterreichischen Vorbildern, liess aber die Kenntnisse, die er sich von den liechtensteinischen Rechten und Gebrauchen verschafft hatte, sowie seine personlichen Uberlegungen in einem Masse in seine Entwurfe einfliessen, die diesen Eigenstandigkeit und selbstandigen Wert verleihen. Die Qualitat der Erbfolgeordnung ist durch ihre Geltungsdauer von 1809 bis 1846 erwiesen. Hingegen wurde das Inkrafttreten des Entwurfs fur ein liechtensteinisches Zivilgesetzbuch durch die Rezeption des ABGB und den damit verbundenen bewussten Anschluss an die osterreichische Privatrechtsgesetzgebung verhindert."