Gegenstand der Arbeit ist die in der Praxis sich vollziehende Entwicklung zur Institutiona- sierung von Konzerndatenschutzbeauftragten, die im deutschen und europäischen Recht aber – noch – keine gesetzliche Anerkennung gefunden hat. Nach der europäischen Datenschutzrichtlinie können die Mitgliedstaaten regeln, dass die v- antwortlichen Stellen Datenschutzbeauftragte bestellen, die auf die Umsetzung des Dat- schutzrechts hinwirken. In diesem Fall kann auf die Vorlage eines Verfahrensverzeichnisses gegenüber den Aufsichtsbehörden verzichtet werden. Von dieser Möglichkeit haben neben der Bundesrepublik Deutschland Frankreich, Luxemburg, Schweden und die Niederlande Gebrauch gemacht. In der Bundesrepublik ist sogar in § 4f BDSG geregelt, dass jede nic- öffentliche Stelle, in der zehn Beschäftigte mit der automatisierten Verarbeitung personen- zogener Daten beschäftigt sind, einen Datenschutzbeauftragten bestellen muss. Die Kontrolle des Datenschutzes in der verantwortlichen Stelle durch einen selbst ernannten Datenschutzbeauftragten ist eine moderne Form der Selbstkontrolle. Sie entlastet den Staat und weist der verantwortlichen Stelle ein hohes Maß an Eigenverantwortung zu. Die Funktion des Datenschutzbeauftragten ist es, diese Verantwortung gepaart mit den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten an einer Stelle im Unternehmen zu bündeln, ohne damit die - samtverantwortung der Unternehmensführung für den Datenschutz zu nehmen. Aufgaben des Datenschutzbeauftragten sind, auf die Umsetzung des Datenschutzes hinzuwirken und sie zu kontrollieren, die Beschäftigten zu schulen, über Datenschutzfragen im Unternehmen zu kommunizieren und an der datenschutzgerechten Gestaltung von Informationstechniksys- men mitzuwirken.
Foreword by: Prof. Dr. Alexander Roßnagel