Mit dem Rechtsinstitut der Einwilligung gibt das Strafrecht dem Rechtsgutsinhaber ein Instrument an die Hand, mit seinen Rechtsgutern nach Belieben zu verfahren, sie also zu selbstbestimmten Zwecken preiszugeben. Auf diese Weise wird es dem in ein Rechtsgut Eingreifenden ermoeglicht, fremde Rechtsguter zu beeintrachtigen, ohne dass er eine Kriminalstrafe befurchten musste. Besondere Bedeutung erlangt die Einwilligung in der medizinstrafrechtlichen Praxis beim arztlichen Heileingriff im Hinblick auf die Frage, ob sich ein Mediziner, der eine medizinisch indizierte Heilmassnahme vornimmt, strafbar macht beziehungsweise mit welcher Begrundung eine Strafbarkeit zu verneinen sein koennte. Die Arbeit beschaftigt sich primar mit Fragen des Wirkgrundes der Einwilligung, wobei die inhaltliche Ausgestaltung des Rechtsgutsbegriffs eine zentrale Rolle spielen wird. Auf dem hier entwickelten eigenen Ansatz aufbauend, folgt eine Auseinandersetzung mit der Willensmangeldogmatik. Im Anschluss hieran werden die praktischen Auswirkungen der Loesungsansatze auf den medizinischen Heileingriff dargestellt.