Der zweite Band der Apothekengesetzgebung beschaftigt sich mit der Landesgesetzgebung der deutschen Bundesstaaten, von aenen er beriicksichtigt: Preussen, Bayel'n, Sachs en, Wiirttemberg, Baden, Hessen, Elsass-Lothringen; ferner enthalt el' rue zu dem ersten Bande inzwischen nothwendig gewol'denen Nachtl'age. Der Gesetzgebung jedes Sta!J, tes ist eine vollstiindige Uebersicht del' Organi- sation der daselbst eingesetzten Medicinalvel'waltung, sowie eine genaue Angabe der Competenzen der einzelnen MedicinalbehOrden vorangeschickt. Bei del' Auswahl des gesetzgebel'ischen Materials ist lediglich del' pharmaceutische Gesichtspunkt maassgebend gewesen, so dass das gesammte, zur Pharmacie weder nach del' gewerblichen noch der medicinalpolizeilichen Seite hin in Beziehung stehende, nur den Medicinal- beamten odeI' Arzt interessirende Material, womit z. B. die in Bayern, Sachsen, Wiirttemberg bisher herausgegebenen Apothekengesetzgebungen in so fiihlbarer Weise ihre U ebersichtlichkeit erschwerten, hier giinzlich weggelassen ist. Bei del' Anordnung des Materiales ist der Verfasser vom juristiscben Standpunkte ausgegangen, indem er die einzelnen Gesetze hintereinander aufgefiihrt und mit ihren N achtriigen und Commentaren an gehOriger Stelle versehen hat, statt sie, wie bisher vielfach ublich, zu Gunsten kiinstlich geschaffener Kategorien (Officin, Laboratol'ium, Krauterboden, Giftschrank etc. ) zu zerreissen und dadurch die Ueber- sichtlichkeit del' Gesetze selbst zu erschweren. Eine den meisten Apothekern hoffentlich willkommene Zugabe zu del' Gesetzgebung werden die Mittheilungen iiber die hauptsiichlicbsten Positionen del' Arznei- taxen und die dazu erlassenen amtliehen Commentare, wo solehe vor- liegen, sern. Der Verfasser darf sehliesslieh versiehern, dass aueh dieser Band mit der grossten Sorgfalt ausgearbeitet ist und beziiglieh seiner iiberall aus den siehersten Quellen gesehopfter Angaben uneingesehrankte Glaub- wiirdigkeit verdient. Dr. Bottger. Inhalts -V erzeichniss.