Gesellschaftsrechtlicher Zwang Zur Nutzung Kartellrechtlicher Kronzeugenregelungen - Die Pflicht Des Ag-Vorstands Zur Schadensab
Untersuchungsgegenstand ist die rechtliche Frage, ob Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft verpflichtet sein koennen, kartellrechtliche Kronzeugenregelungen zu nutzen, um Schaden von der Gesellschaft abzuwenden. Denn die unterlassene Nutzung einer Kronzeugenregelung hat unter Umstanden die Schadigung der Gesellschaft zur Folge, wenn das Kartell gleichwohl aufgedeckt und ein Bussgeld gegen die Gesellschaft verhangt wird und dieser Schaden durch die Nutzung einer Kronzeugenregelung hatte vermieden werden koennen. Tatsachlich folgt aus der Pflicht des Vorstands, im Interesse der Gesellschaft zu handeln, dass er gegen seine Sorgfaltspflichten verstossen und sich persoenlich haftbar machen kann, wenn er die Moeglichkeit einer Bussgeldreduzierung nicht nutzt.