Zwischen der praktischen Bedeutung der §§ 242, 246 StGB und der Subsumtionsfähigkeit des Zueignungsbegriffs besteht ein Missverhältnis. Nach Streichung der Gewahrsamsklausel hängen Struktur und Grenzen des § 246 StGB nur noch von der Zueignung ab. Die Manifestationstheorie aber bietet weder klare noch nachprüfbare Voraussetzungen. Stattdessen handelt es sich hierbei um einen Sammelbegriff, der die Schwebe zwischen Kasuistik und fundierter Normanwendung überbrückt. Als zweiter Weg steht der Rückgriff auf die als überschießende Innentendenz verstandene Zueignungsabsicht des § 242 StGB im Raum: Die objektivierte Absicht beschreibt die Zueignung. Indessen passt das weder zu § 246 StGB, noch lässt das Normgefüge des § 242 StGB eine Auslagerung des Zueignungserfolges zu. Die Wurzel des Übels ist der undeutliche Kern der Zueignung, wonach es gemeinhin einer Anmaßung des Eigentums bedarf. Bei eingehender Prüfung ist jedoch keine Bedeutungsvariante der These tragfähig.
Der Autor greift daher den durch die dinglichen Ansprüche gezeichneten zentralen Konfliktfall des zivilrechtlichen Eigentums auf, die Auseinandersetzung um das Haben der Sache. Begrenzt durch die systematische Stellung der §§ 242, 246 im StGB liegt darin der Kern des Begriffs. Insgesamt nimmt die dargestellte Zueignungsdogmatik ihren Anfang im zivilrechtlichen Bezugspunkt und entwickelt sich dort in ihren Grundlagen, wächst am systematischen Verhältnis der §§ 242 I, 246 StGB, durchlebt die Wandlung in die Drittzueignung, stellt sich der praktischen Anwendung und schließt mit der Verwirklichung durch Unterlassen.