Fur die gerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsanspruchen minderjahriger Kinder trifft 1629 III, 1 BGB eine Sonderregelung. Wahrend des Getrenntlebens der Eltern oder der Anhangigkeit einer Ehesache erfolgt die Prozessfuhrung gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil nicht in Vertretung des Kindes, sondern in Form einer gesetzlichen Prozessstandschaft. Der alleinvertretungsberechtigte Elternteil kann die Unterhaltsanspruche des Kindes also nur im eigenen Namen geltend machen. Der wiederholt neugefasste 1629 III, 1 BGB bereitet in seiner praktischen Anwendung erhebliche Schwierigkeiten, wie die umfangreiche Rechtsprechung und das darauf bezogene Schrifttum der letzten Jahre deutlich machen. In dieser Untersuchung setzt sich der Verfasser mit der Vielzahl von Streitfragen, die sich wahrend des Erkenntnisverfahrens und der Zwangsvollstreckung aus der Anordnung der gesetzlichen Prozessstandschaft ergeben, auseinander. So werden die Voraussetzungen, der Anwendungsbereich und die Auswirkungen des 1629 III, 1 BGB unter Berucksichtigung von Rechtsprechung und Literatur umfassend dargestellt. Besonderes Augenmerk gilt zudem den Rechtsfolgen des Wegfalls der Voraussetzungen der gesetzlichen Prozessstandschaft wahrend des Erkenntnisverfahrens und in der Zwangsvollstreckung."