Seit dem 8. Oktober 2004 können in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des - ropäischen Wirtschaftsraums Gesellschaften in der supranational-europäischen Rechtsform der Societas Europaea (SE) gegründet werden. Die SE findet ihre europarechtlichen Grundlagen in der Verordnung über das Statut der Euro- ischen Gesellschaft (SE-VO), die sich mit der Gründung und gesellschaftsrechtlichen Ausgest- tung der SE befasst, und in der Richtlinie 2001/86/EG (SE-RL), die die Beteiligung der Arbe- nehmer in der SE regelt. Gesellschaften in der Rechtsform der SE mit Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten unterliegen jedoch keinem vollkommen identischen Rechtsregime. Vielmehr g- ten für sie neben diesen europarechtlichen Regelungen auch die von den Mitgliedstaaten für die SE erlassenen besonderen Bestimmungen und das auf Aktiengesellschaften des jeweiligen M- gliedstaats anwendbare Recht. In Deutschland sind die SE-VO und die SE-RL durch das Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft vom 22. Dezember 2004 (SEEG) ausgeführt w- den. Das deutsche Aktiengesetz ist für eine SE mit Sitz in Deutschland maßgeblich, sofern die SE- VO bzw. das SEEG keine abschließenden Regelungen enthalten. Die SE ist also eine europäische Rechtsform mit einzelstaatlicher Ausprägung. Steuerlich wird die Gründung einer SE in Deutschland durch das Gesetz über steuerliche Begle- maßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steu- licher Vorschriften („SEStEG“) erleichtert, das seit dem 13. Dezember 2006 grenzüberschreitende Umstrukturierungsvorgänge ohne Aufdeckung und Versteuerung stiller Reserven zulässt.