Die Problematik der Schranken vorbehaltloser Grundrechte zahlt zu den klassischen Themen der Grundrechtsdogmatik. Spatestens seit der Mephisto-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gilt die auch in der Literatur nahezu ausnahmslos anerkannte Formel, dass sowohl kollidierende Grundrechte Dritter als auch andere mit Verfassungsrang ausgestattete Werte in der Lage seien, vorbehaltlose Grundrechte zu beschranken. Diese weitgehend nur in Einzelaspekten hinterfragte Schrankenkonzeption uberzeugt nicht.
Die Stringenz des Art. 1 Abs. 3 GG und die Aktualitat der Grundrechte schliessen es aus, dass Verfassungswerte als Grundrechtsbindungsnormen fungieren. Aus der Sicht der Verfassungsrechtsordnung als einer Gegenseitigkeitsordnung, in der die Freiheit des einen auf die Freiheit des anderen trifft, ist einzig die Begrenzung durch kollidierende Grundrechte im Sinne eines Gegenseitigkeitsvorbehalts zulassig."