Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen kann im Rahmen des VII. Kapitels der Charta Zwangsmassnahmen zur Wahrung und Wiederherstellung des Weltfriedens beschliessen. Ein besonderes Verfahren, um die Rechtmassigkeit dieser Beschlusse durch den IGH prufen zu lassen, besteht nicht. Dennoch kann sich vor dem IGH auch im Rahmen der bestehenden Verfahrensarten die Frage nach der Rechtmassigkeit von Sicherheitsratsbeschlussen stellen. Nach Ausserungen des IGH zur Rechtmassigkeit von Beschlussen der VN-Organe in fruheren Gutachten wurde die Frage erneut aktuell mit den Klagen Libyens gegen Grossbritannien und die USA wegen einer - infolge des Bombenattentats auf ein amerikanisches Passagierflugzeug im Jahre 1988 uber dem schottischen Lockerbie entstandenen - Streitigkeit um Rechte und Pflichten aus der Konvention von Montreal. Der Verfasser zeigt, dass eine Rechtmassigkeitsprufung von Beschlussen des Sicherheitsrats durch den IGH in den bestehenden Verfahrensarten moglich und zulassig ist. Dabei ist die richterliche Kontrolldichte wegen der dem Sicherheitsrat im VII. Kapitel der Charta eingeraumten Spielraume begrenzt."