Die schlechthin konstituierende Bedeutung der Meinungsfreiheit und der weiteren in Art. 5 Abs. 1 GG verburgten Grundrechte wird allgemein und insbesondere vom Bundesverfassungsgericht betont. Das Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG hat dabei die Funktion eines besonderen Sicherungselements dieser Grundrechtsgewahrleistungen. Allerdings wird es - wie eine Untersuchung des Zensurbegriffes ergibt - tatsachlich seltener entscheidungserheblich, als dies teilweise angenommen wird. Denn die Anwendbarkeit des Zensurverbotes ist an die Erfullung bestimmter enger Anforderungen geknupft.
Dennoch handelt es sich bei Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG keineswegs um eine "uberflussige" Verfassungsnorm. Das Zensurverbot hat zwar zum Teil eine mit der Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG und dem UEbermassverbot identische Wirkung. Doch ist die Wirkung dieser Eingriffskautelen von relativen Auslegungs- und Abwagungsvorgangen abhangig, wohingegen das absolute Verbot des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG einen umfassenden Schutz gewahrleistet. In dogmatischer Hinsicht kann das Zensurverbot als Schranken-Schranke sui generis bezeichnet werden.