Nach der Rechtsprechung des BGH ist "Handeltreiben" jedes beliebige Verhalten, wenn es nur eigennutzig ist und auf den Umsatz von Betaubungsmitteln abzielt. Diese extensive Auslegung verwischt nicht nur die Strafbarkeitsgrenze und die Unterschiede zwischen den Beteiligungsformen, sie fuhrt auch zum Regelbild der "Einheitstaterschaft". Ausnahmen hiervon sind blosse Ergebniskorrekturen einer Rechtspraxis, die den Versuch ( 29 Abs. 2 BtMG) nicht zulasst. Das ist nicht hinnehmbar. Der Verfasser stellt zunachst die Entwicklung des Begriffs, die Rechtsguter sowie die kriminalpolitischen und dogmatischen Aspekte dar. Die Rechtsprechung zur Strafbarkeitsgrenze und zu den Beteiligungsformen wird kritisch gewurdigt und die bestehenden Widerspruche werden aufgezeigt. Schliesslich entwickelt der Verfasser unter Berucksichtigung der jungsten BGH-Rechtsprechung und Literatur einen Definitionsvorschlag fur das "Handeltreiben", der rechtsstaatlichen Massstaben genugt.