Im Zuge der Schuldrechtsreform wurde die Vorschrift des 325 BGB neu formuliert und das Alternativitatsverhaltnis des Schadensersatzes wegen Nichterfullung und des Rucktritts vom Vertrag aufgehoben. Bei mangelhafter Leistungserbringung ist es nunmehr moeglich, zugleich von dem Vertrag zuruckzutreten und uber das Schadensrecht den Ersatz des positiven Interesses zu verlangen. Gegenstand dieser Arbeit ist, die Auswirkungen der gegenseitigen Ruckgewahranspruche der 346 ff. BGB auf den Schadensersatz statt der Leistung ( 281 BGB) sowie die Vereinbarkeit der Rechtsinstitute zu untersuchen. Das Verhaltnis dieser Rechtsbehelfe wird anhand ihrer dogmatischen Grundsatze und Bedeutung, insbesondere der Gestaltungswirkung der Rucktrittserklarung auf den Inhalt des Erfullungsinteresses eroertert. Ergebnis der Untersuchung ist die Vereinbarkeit der Rechte unter einer modifizierten zweistufigen Schadensersatzberechnung statt der Leistung.