Absurde Verträge sind Verträge über offensichtlich unmögliche Leistungen. Sie zeichnen sich durch ein gewisses Maß an Lächerlichkeit sowie die Nutzlosigkeit der Leistungshandlung für den erhofften Leistungserfolg aus. Betroffen sind neben esoterischen und übersinnlichen Leistungen vor allem Heilbehandlungen, die Erkenntnissen der Medizin offenkundig widersprechen. Ungewöhnliche Leistungsversprechen wie die Aktivierung positiver Energien oder wissenschaftlich nicht nachweisbare Wirkstoffe erfordern eine neuartige, tiefgehende Abmessung der Reichweite und Anwendbarkeit des § 275 Abs. 1 BGB unter Einbeziehung der Wissenschaftstheorie. Über die Rechtswissenschaft hinaus reicht die gesellschaftliche Frage, welche Toleranz Leistungsangebote genießen sollten, die auf eigenwilligen Weltanschauungen beruhen und teilweise direkt mit wissenschaftlichen Erkenntnissen kollidieren. Diese und andere Faktoren, wie etwa der Placebo-Effekt, die Würde der Rechtsordnung oder der vermeintliche Kauf einer realen Chance, sind in der rechtsfortbildenden Lösung wertungsmäßig zu berücksichtigen.