Guy Beaucamp untersucht das Verhältnis des Konzepts des sustainable development zur Rechtsordnung. Dabei geht er zum einen der Frage nach, inwieweit das Konzept der zukunftsfähigen Entwicklung bereits verrechtlicht ist. Zum anderen untersucht er, welche Möglichkeiten de lege ferenda zur Verfügung stehen, um das Konzept in die Rechtsordnung einzubauen.Während das Völkerrecht noch am Anfang einer Verrechtlichung steht, hat der Amsterdamer Vertrag das Zukunftsfähigkeitskonzept an vielen Stellen in das Europarecht aufgenommen. Wichtige Teilaussagen des Konzepts lassen sich auch im deutschen Verfassungsrecht wiederfinden, wobei die institutionelle Absicherung der langfristigen Orientierung sowie die Integration sozialer, ökonomischer und ökologischer Belange verbessert werden müßte.Das deutsche Verwaltungsrecht bietet ein uneinheitliches Bild. Während das Raumordnungsgesetz und das Bundeswaldgesetz vielversprechende Ansätze enthalten, erweisen sich zahlreiche andere Gesetze (Bundesnaturschutzgesetz, Bundesjagdgesetz, Wasserhaushaltsgesetz) als wenig erfolgreich, wenn es um die Umsetzung einer zukunftsfähigen Entwicklung geht. Ein unter der Bezeichnung Stoffstromrecht diskutiertes Reformmodell für das Verhältnis von Wirtschaft und Umwelt hat ebenfalls nur ein sehr geringes Echo in den relevanten Verwaltungsgesetzen (Bundes-Immissionsschutzgesetz, Chemikaliengesetz, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) gefunden.