Attitude-Werbung als gesellschaftspolitisch stellungsbeziehende, produktunabhangige Imagewerbung stellt keine im Sinne des 1 UWG sittenwidrige Wettbewerbshandlung dar. Die Rahmenbedingungen, unter denen moderne Werbung stattfindet, haben sich drastisch verandert: Wirtschaftsunternehmen mussen heute verstarkt bestimmte Wertvorstellungen und Grunduberzeugungen kommunizieren. Attitude-Werbung ist als neuartige Werbeform anhand wettbewerbsrechtlicher Grundprinzipien zu beurteilen. Besondere Bewertungserheblichkeit kommt daher dem lauterkeitsrechtlichen Sittenbegriff zu. Dieser ist funktionsbezogen zu konkretisieren, wobei anzuerkennen ist, dass der Verbraucher mit dem Konsum auch persoenliche, nicht ausschliesslich sachlich-produktfundierte Bedurfnisse befriedigen will. Ein Einfliessen ausserrechtlicher Moralvorstellungen ist strikt abzulehnen, als Ethikstandard ist allein die Werteordnung der Verfassung massgeblich. Attitude-Werbung unterfallt als Meinungsausserung des werbenden Unternehmens dem Schutzbereich des Art. 5 I 1 GG. Die von ihr bezweckte imagebildende Ansprache des Verbrauchers bedingt keinerlei Wettbewerbsgefahrdung. Auch Grundrechte werden durch sie nicht beeintrachtigt, insbesondere wird die Menschenwurde gewahrt.