Mit dem Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes am 01.01.1991 wurde die Verbraucherkreditrichtlinie in innerstaatliches Recht umgesetzt und hatte zum Ziel, den Verbraucher vor Gefahren, die bei der Kreditaufnahme auftreten, zu schutzen. Wahrend sich die meisten Arbeiten zu diesem Themenbereich mit der Frage befassen, welche Kreditvertrage von dem Gesetz erfasst werden, wird hier beleuchtet, wer den Schutz des Gesetzes geniesst. Neben den Problematiken, die bei der Mischnutzung der Kredite sowie bei Existenzgrundungsdarlehen auftreten, sind insbesondere die Fragestellungen im Zusammenhang mit der Beteiligung Dritter am Kreditvertrag von Interesse. Geniesst der Burge den Schutz des Gesetzes? Welche Auswirkungen hat eine Vertragsubernahme auf die Anwendbarkeit des Gesetzes? Diese und zahlreiche weitere Fragen sind von der Rechtsprechung teils noch nicht und teils nur unbefriedigend entschieden.
An die Darstellung des persoenlichen Anwendungsbereiches schliesst sich unmittelbar die Frage an, ob dieser Schutz landerubergreifend gilt oder gegebenenfalls je nach Ort des Vertragsschlusses, Sitz/Herkunft der Parteien entfallt. Im Wege der Europaisierung bzw. der Internationalisierung drangt sich die Frage auf, welche Rechtsordnung welchen Staates zur Anwendung kommt, wenn beispielsweise der deutsche Verbraucher mit einer englischen Bank in Deutschland, in England oder anderswo kontrahiert. Mit dem internationalen Anwendungsbereich des deutschen Verbraucherkreditgesetzes beschaftigt sich das zweite Kapitel.