Fruechte Und Nutzungen - Eine Dogmenhistorische Untersuchung Zur Privatrechtlichen Erfassung Von Vermoegensertraegen
Zu den zentralen Aufgaben einer Privatrechtsordnung gehoert es, verbindliche Regeln uber die Zuordnung und Verteilung von Rechts- und Wirtschaftsertragen zu treffen. Das Burgerliche Gesetzbuch kommt dieser Aufgabe durch die Legaldefinitionen in 99, 100 BGB nach. Zugleich erfolgte mit diesen Vorschriften auch das vorlaufige Ende einer sehr kontrovers gefuhrten Debatte zum roemisch-gemeinen Recht. Diese Beobachtung nimmt die Untersuchung zum Anlass, die Entwicklung des Fruchtrechts seit dem Gemeinen Recht des 19. Jahrhunderts bis zum heutigen Fruchtbegriff nachzuzeichnen. Hierbei zeigt die Arbeit auf, dass die Debatte zum roemischen Begriff der 'fructus' zum Teil bis in das heutige Recht hineinwirkt. Deutliche Konsequenzen sind nicht bloss im Rahmen der Legaldefinitionen anzutreffen, sondern finden sich in allen Bereichen der dinglichen und obligatorischen Fruchtverteilung.