Der Staat wird sowohl -hoheitlich-, also in Erfullung originarer Staatsaufgaben als auch erwerbswirtschaftlich wie ein Privatunternehmen tatig. Die Begriffe -Hoheitsbetrieb- und -Betrieb gewerblicher Art- spiegeln im Steuerrecht diesen Parallelismus wieder. Die Abgrenzung beider Bereiche staatlicher Tatigkeit ist in einem Grenzbereich schwierig. Ausgehend von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Wettbewerbsgleichheit versucht der Autor aufzuzeigen, dass die Abgrenzung beider Bereiche nicht anhand formaler Kriterien erfolgen kann, sondern sich streng am Grundsatz der Wettbewerbsneutralitat des Steuerrechts auszurichten hat: im Grundsatz ist der Staat deswegen immer dann einem Privatunternehmen gleichzustellen, wenn eine tatsachliche Wettbewerbssituation festgestellt werden kann. Der Begriff des Betriebs gewerblicher Art im Korperschaftsteuer- und Umsatzsteuergesetz ist entsprechend auszulegen."