Zur Restriktiven Auslegung Der Urheberschranken VOR Dem Hintergrund Von Art. 5 Gg
Da Urheberrechte als geistiges Eigentum nach Art. 14 GG geschutzt sind, will die Rechtsprechung die Schranken des UrhG grundsatzlich restriktiv auslegen. Diese Auslegung steht aber im Widerspruch zu den Rechten von Nutzern, die sich ihrerseits auf Art. 5 GG berufen koennen. So ist denn auch die Rechtsprechung des BGH von zahlreichen Ausnahmen gepragt. Die Arbeit versucht, den Streit um die Auslegung der Urheberschranken durch Herstellung praktischer Konkordanz bei grundrechtlicher Betrachtung und unter Berucksichtigung der Vorgaben des BVerfG zu loesen.