Am 1.8.2004 ist das Gesetz zur Bekampfung der Schwarzarbeit durch das Schwarzarbeitsbekampfungsgesetz ersetzt worden, welches den Begriff der Schwarzarbeit erstmalig definiert und verschiedene gesetzliche Regelungen zur Verfolgung von Schwarzarbeit zusammenfasst. Die zivilrechtlichen Folgen von Verstoessen gegen Verbote des SchwarzArbG regelt indes auch das neue SchwarzArbG nicht. Diese Entwicklung gibt Anlass, die zivilrechtliche Behandlung von Vertragen uber Dienst- oder Werkleistungen, die gegen Verbote des SchwarzArbG verstossen, erneut auf den Prufstand zu stellen. Der Autor entwickelt aus drei Grundbausteinen, namlich dem Gebot der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung, dem Parteiwillen und der Beschrankung des Verbots des SchwarzArbG auf die Erbringung oder das Ausfuhrenlassen der verbotenen Leistung, ein dogmatisch schlussiges Konzept, dessen praktische Konsequenzen auch einen angemessenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen der Beteiligten ermoeglichen.