Das Schriftformerfordernis Nach § 550 Bgb
Die Rechtsfolge des 550 BGB greift uber den Schutzzweck dieser Norm hinaus, denn obwohl ausweislich der Gesetzesmaterialien allein der Erwerber des vermieteten Grundstuckes, der nach 566 I BGB in den Mietvertrag zwischen dem Verausserer und dem Mieter eintritt, geschutzt werden soll, koennen bei Nichteinhaltung der von 550 BGB geforderten Schriftform auch die Ursprungsparteien den Mietvertrag innerhalb der ordentlichen Kundigungsfristen beenden. Die Arbeit gibt fur den beratenden Anwalt in der Immobilienrechtspraxis einen UEberblick uber die Anforderungen, die 550 BGB an einen Mietvertrag stellt und beschaftigt sich mit der Rechtsprechung zu 550 BGB. Die Verfasserin setzt sich mit dem Sinn und Zweck der Norm auseinander und macht schliesslich einen Vorschlag de lege ferenda.