Der Gesetzgeber hat Gesetze und Verordnungen erlassen, die jeder Arbeitgeber, der regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt, an geeigneter Stelle im Betrieb bekannt machen muss: Durch Aushang oder Auslegen an geeigneter Stelle oder den Einsatz der im Betrieb oder der Dienststelle üblichen Informations- und Kommunikationstechnik. Die Gewerbeaufsicht und die staatlichen Ämter für Arbeitsschutz überwachen, ob Sie als Arbeitgeber Ihrer Aushangpflicht nachkommen. Eine Verletzung dieser Pflicht zieht unangenehme Konsequenzen nach sich. Dabei ist es natürlich wichtig, die richtige Zusammenstellung zu haben: Die aktuell nachgeführte Auflage der Aushangpflichtigen Arbeitsschutzgesetze mit Stand 1. März 2008 enthält wieder alle relevanten Normen. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) und die bundesweit gültigen Regeln zum Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz (Bundesnichtraucherschutzgesetz) sind nicht aushangpflichtig und als Service mit aufgenommen.