Sonderabgaben ALS Steuern
Der Autor zeigt auf, dass sich Steuer und Sonderabgabe nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch die haushaltstechnische Behandlung ihres Aufkommens unterscheiden: Ist es haushaltsfluchtig, liegt eine Sonderabgabe vor. Die Haushaltsflucht als Begriffsmerkmal der Sonderabgabe steht jedoch im Widerspruch zu der vom Bundesverfassungsgericht angenommenen Rezeption des Steuerbegriffs des 1 RAO in die Verfassung. Denn nach dessen Regelungstradition kann auch eine haushaltsfluchtige Abgabe eine Steuer sein.
Die Arbeit wagt daher eine dogmatische Neuorientierung der Sonderabgabenproblematik, indem sie den verfassungsrechtlichen Steuerbegriff weit fasst, die Sonderabgaben als einen Unterfall der Steuer begreift und sie der Finanzverfassung unterwirft.