Mit der Neufassung der EuGVVO wurden ein weiteres Mal die Hürden reduziert, die ein mitgliedstaatliches Urteil zu überwinden hat, ehe es innerhalb der Europäischen Union vollstreckt werden kann. Gerichtliche Entscheidungen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, können nunmehr unmittelbar in anderen Mitgliedstaaten vollstreckt werden, ohne dass es dazu eines weiteren (Exequatur-)Verfahrens bedarf.Maßgeblich für die Beurteilung dieses Schrittes und einem möglicherweise noch weitergehenden Verzicht auf jedwede zweitstaatliche Anpassung oder Kontrolle ist nach Ansicht des Autors - abseits rechtspolitischer Grabenkämpfe und neben (angestrebten) Effizienzgewinnen - die Frage nach der (Un-)Verzichtbarkeit der bislang im Rahmen des Exequaturverfahrens verwirklichten Funktionen. Ihre Beantwortung erfordert die Analyse der Qualität europäischen Rechtsschutzes sowie der Möglichkeiten nationaler Fehlerkorrektur und führt zu Folgefragen auf der Ebene des nationalen Vollstreckungsschutzes, z.B. nach der Existenz einer unionsweiten Vollstreckungsgegenklage.
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