Koennen hypothetische Ereignisse einen Ersatzanspruch ausschliessen? In Deutschland wird die Antwort darauf seit uber 150 Jahren im allgemeinen Schadensrecht gesucht. Die damals entwickelte Differenztheorie legt die Berucksichtigung hypothetischer Ereignisse durchaus nahe. Zur Vermeidung ungerecht erscheinender Ergebnisse wurden jedoch Ausnahmen und Fallgruppen gebildet, deren dogmatische Einordnung ebenso unbewaltigt blieb wie der umgekehrte Ausgangspunkt einer grundsatzlichen Irrelevanz hypothetischen Geschehens. Auch die Rechtsprechung sperrte sich gegen die radikalen Konsequenzen der Differenztheorie und nahm dabei Schadensgliederungen in gegenstandlicher oder zeitlicher Hinsicht in Kauf, die ihrerseits zu Systembruchen fuhrten. Martin Gebauer wendet sich gegen eine schadensrechtliche Einheitsloesung und gegen die Flucht in Fallgruppen. Er zeichnet die Facetten der in die Antike zuruckreichenden Fragestellung nach, welche durch den allgemeinen Schadensbegriff verschuttet worden sind. Dabei entwickelt er fur das geltende Recht eine Loesung, die nach Haftungsgrunden differenziert: Bestimmte Haftungsgrunde gebieten die Aufrechterhaltung eines objektiven Wertes im Ersatzanspruch auch insoweit, als das subjektive Interesse dahinter zuruckbleibt. Anderen entspricht gerade umgekehrt die entlastende Wirkung hypothetischer Ursachen. Martin Gebauer gliedert den normativen Gehalt der Rechtsfortsetzung in das System schadensersatzrechtlicher Prinzipien ein; dies dient entgegen verbreiteter Ansicht der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes.
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