1. Unter dem Bedarf einer Gebietskorpersehaft sind die Finanzmittel zu verstehen, die diese Gebietskorpersehaft zur Erfiillung der ihr iibertra- genen Aufgaben benotigt. 2. Die Einnahmen, die einer Gebietskorperschaft bei durchschnittlicher Anspannung der ihr im originaren aktiven Finanzausgleich zugeteilten EinnahmequeUen zuflieBen, soUten dem Finanzbedarf der Gebietskor- persehaft entsprechen. 3. Aus Abweiehungen zwischen originarer Finanzkraft und Finanzbedarf resultierende Untersehiede in den Deckungsrelationen soUten durch Ausgleichszuweisungen beseitigt werden, um den Grenznutzen der Aus- gaben aller Gebietskorperschaften auszugleichen und damit den Gesamtnutzen der offentlichen Ausgaben zu maximieren. 4. Neben dieser allokativen Reehtfertigung kann ein Ausgleich der Deekungsrelationen auch distributiv begriindet werden, da auf eine suboptimale originiire Einnahmenverteilung zurUekgehende Versor- gungsunterichiede (nieht aber solehe, die aus politisch entsehiedenen Unterschieden in den Aufgabenkatalogen resultieren), verteilungspoli- tisch nicht zu reehtfertigen sind. 5. FUr den Ausgleich der Deckungsrelationen ist die angemessene Bestim- mung des Finambedarfs (wie aueh der hier nieht n3.her behandelten originaren Finanzkraft) von Gebietskorpersehaften erforderlieh. Grund- regel hierbei ist, daB (nur) soIehe Bedarfsuntersehiede ausgeglichen werden, die auf exteme, von den Gebietskorperschaften selbst nieht beeinfluBbare Faktoren zurUckgehen. 6. Abweiehend von dieser Grundregel konnen aueh auf interne, von den Gebietskorpersehaften steuerbare Faktoren zurUekgehende Bedarfsun- terschiede ausgegliehen werden, falls ansonsten Versorgungsunter- schiede eintraten, die iibermaBige Fehlallokationen (gesamtwirtsehaft- liehe Spannungen, regionale Seggregationsprozesse o.a.) oder eine ver- teilungspolitisch nieht akzeptierte Unterversorgung verursaehen wOr- den.