Nach wie vor beschaftigt die Aufarbeitung der Epoche von Nationalsozialismus und Faschismus auch die Rechtswissenschaft. Ein bisher wenig beachtetes Forschungsfeld ist dabei der direkte Vergleich der Gesetzgebungsarbeiten Deutschlands und Italiens. Dieser Vergleich erscheint besonders lohnend, da im Jahr 1937 die Arbeitsgemeinschaft fur die deutsch-italienischen Rechtsbeziehungen gegrundet wurde, zu deren Aufgaben auch die gegenseitige Unterrichtung uber den Stand der gesetzgeberischen Massnahmen gehoerte. Gerade im Hinblick auf den 1942 erlassenen Codice Civile Italiens drangt sich daher die Frage auf, inwiefern eine gegenseitige Beeinflussung der politisch verbundenen Lander stattgefunden hat. Der Verfasser hat mit Schwerpunkten im Familien- und Erbrecht konkrete Normen beider Lander gegenubergestellt. Zur Erlauterung der Normen werden Gesetzesbegrundungen sowie zeitgenoessische Kommentierungen herangezogen. Die Aufnahme im jeweils anderen der untersuchten Lander wird insbesondere anhand der Aussagen in zeitgenoessischen Rechtszeitschriften sowie von Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft dargestellt.
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