Die evangelischen Rechtsordnungen sind bisher kaum in der Lage, die Formenvielfalt der Organisationen, die an der kirchlichen Arbeit teilnehmen, angemessen zu erfassen. Der Begriff der juristischen Person des Kirchenrechts dient dazu, genauer zu beschreiben, wie Organisationen als Wesens- und Lebensäußerung der Kirche in die kirchliche Rechtsordnung einbezogen sind. Ausgehend von theologischen Grundlagen und bestehenden Normen des Kirchenrechts untersucht Hendrik Munsonius, durch welche Voraussetzungen und Folgen der Status als juristische Person des Kirchenrechts bestimmt ist. Dabei geht es um den Geltungsbereich von Kirchengesetzen, die Beteiligung an Rechtsetzungsverfahren und die Reichweite der kirchlichen Aufsicht. Von der Rechtsstellung nach staatlichem Recht ist dieser Status zu unterscheiden, wenn auch Wechselwirkungen zwischen kirchlicher und weltlicher Rechtsstellung einbezogen werden.
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