Die Rechtsfolgen von Fehlern bei der Anklageerhebung und der Anklageschrift sind nicht im einzelnen geregelt. Der Verfasser hatte sich zum Ziel gesetzt, den Entwicklungsweg der Rechtsprechung nachzuzeichnen, um weiterfuhrende Uberlegungen anzustellen. Die Rechtsprechungsanalyse ergibt, dass die verbreitete Aussage, Mangel der Anklage in ihrer Umgrenzungsfunktion fuhrten zu einem Prozesshindernis, Mangel der Informationsfunktion dagegen allenfalls zu einer revisionsrechtlichen Verfahrensruge, nicht in allen Fallen durchgehalten wird. Der Verfasser geht von der Uberlegung aus, dass das endgultige und unbehebbare Defizit von solchen Informationen der Anklageschrift, die fur eine sachgerechte Verteidigung von wesentlicher Bedeutung sind, zu einem Verfahrenshindernis fuhren musse. Behebbare Mangel seien dagegen in erster Linie durch Nachholung der fehlenden Information wahrend des tatgerichtlichen Verfahrens zu heilen; nur mangels Heilung sollen sie auf eine Verfahrensruge hin zur Urteilsaufhebung und Zuruckverweisung der Sache durch das Revisionsgericht fuhren. Das Fehlen von Informationen, die fur die Verteidigung nicht von wesentlicher Bedeutung sind, bleibt dagegen unbeachtlich. Durch diese Unterscheidung soll ein Ausgleich zwischen dem Interesse an effektiver Strafverfolgung und dem rechtsstaatlichen Gebot der Ermoglichung einer sachgerechten Verteidigung stattfinden."
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