Treuhandbeteiligungen, Grundstückstreuhand, Treuhandkonten, Vermögensverwaltung, Inkassotätigkeit, Sicherheitenpools und andere Fälle einer Doppeltreuhand, Konsortial-, Anleihe- und Refinanzierungstreuhand, unselbstständige Stiftungen und vieles mehr: In keinem dieser Anwendungsfälle einer Verwaltungstreuhand sind die Probleme ihrer rechtlichen Behandlung im Außenverhältnis und ihrer Unterscheidung von anderen Formen der Treuhand, insbesondere der Sicherungstreuhand, bislang befriedigend gelöst.Stefan J. Geibel setzt den bisher in Rechtsprechung und Literatur befürworteten Lösungsansätzen, die an einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, am Unmittelbarkeitsgrundsatz oder an anderen Grundsätzen anknüpfen, eine dogmatische Neuorientierung entgegen: Er qualifiziert die Verwaltungstreuhand als eine atypische, rechtsgeschäftlich nach §§705ff. BGB begründete Gesamthand. Sowohl bei einer offenen als auch bei einer verdeckten Verwaltungstreuhand ist die Bildung eines Treuhandsondervermögens nach den Regeln über die Begründung eines Gesellschaftsvermögens möglich. Diese gesellschaftsrechtliche Einordnung der Verwaltungstreuhand ermöglicht die Abgrenzung zur Sicherungstreuhand und die rechtliche Begründung, weshalb der Treugeber hinsichtlich des Treugutes dinglich geschützt ist. Der Autor entwickelt Kriterien, die sich zur Lösung der verschiedenen verfahrensrechtlichen, handels-, gesellschafts-, konzernrechtlichen Fragen vor allem im Hinblick auf die oben genannten Rechtsinstitute bewähren und ferner eine Transposition des anglo-amerikanischen trust in deutsches Recht erleichtern.
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