Gemeinschaftliche Testamente bereiten im deutschen IPR erhebliche Qualifikationsprobleme. Haben Testatoren eines gemeinschaftlichen Testaments dieselbe ausländische Staatsangehörigkeit, beruft das deutsche IPR für Zulässigkeit und Bindungswirkung das entsprechende ausländische Recht. Nimmt dieses die Verweisung an, verbietet aber sachrechtlich gemeinschaftliche Testamente, ist die Qualifikation des Verbotes entscheidend. Weitere Probleme ergeben sich in gemischtnationalen Fällen, da die letztwilligen Verfügungen den deutschen Testator binden, während der ausländische Testator ungebunden bleibt.Carl Friedrich Nordmeier untersucht alle relevanten Rechtsnormen aus dem portugiesischsprachigen Raum vor dem Hintergrund dieser Problemstellung. Er zeigt dabei auf, dass im portugiesischen Recht eine eigene Kollisionsnorm für gemeinschaftliche Testamente existiert, die in Brasilien unbekannt ist, aber in den übrigen lusophonen Rechtsordnungen weiter gilt - mit Ausnahme von Macau und Goa. Denn letztere werfen als Teilrechtsordnungen Sonderprobleme auf.Der Autor legt dar, dass sich in gemischtnationalen Fällen durch selbständige Anknüpfung der Nichtigkeit in § 2270 Abs. 1 BGB sachgerechte Ergebnisse erzielen lassen und dass die Nichtigkeit nach ausländischem Recht als local data Berücksichtigung finden kann.Die Ergebnisse seiner Untersuchung ermöglichen den konkreten Vorschlag einer besonderen, universell anwendbaren Kollisionsnorm für gemeinschaftliche Testamente, die angesichts der bevorstehenden Europäisierung des Internationalen Erbrechts erforderlich scheint.
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