Obwohl im Strafverfahren gegen den ausgebliebenen Angeklagten grundsatzlich keine Hauptverhandlung stattfindet, erlaubt 329 StPO die Verwerfung der Berufung des Angeklagten und die Verhandlung in dessen Abwesenheit. Nach uberwiegender Auffassung verwirkt der Angeklagte insoweit seine Mitwirkungsrechte, weil in seinem unentschuldigten Ausbleiben ein unzulassiger Verzicht auf seinen Anspruch auf rechtliches Gehoer (Art. 103 Abs. 1 GG) liegen soll. Dieses Grundrecht garantiert aber die Subjektstellung des Angeklagten schlechthin. Es gibt ihm daher auch das Recht, auf seinen Anspruch auf rechtliches Gehoer zu verzichten. Die Untersuchung zeigt, dass die mit 329 StPO einhergehende Beschrankung dieses Grundrechtsgebrauchs weder auf grundrechtsimmanente Begrenzungen noch hoeherrangige Rechtsguter gestutzt werden kann. Gegen die Vorschrift sind somit verfassungsrechtliche Bedenken zu erheben.
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