Die Arbeit geht der Frage nach, wie Anwartschaften bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs zu berucksichtigen sind, die aus einer Nachzahlung von Rentenbeitragen resultieren. Hierbei wird auf die Nachzahlung zur Korrektur der sogenannten Heiratserstattung abgestellt, durch die Frauen die Halfte ihrer in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlten Beitrage bei ihrer Hochzeit ausgezahlt bekamen. Die Besonderheit der Nachzahlungs-Anwartschaften ist, dass der Zahlungs- und der Geltungszeitpunkt auseinanderfallen. Fur die Einbeziehung in den Versorgungsausgleich ist entscheidend, auf welchen dieser Zeitpunkte abgestellt wird. Nach der Rechtsprechung ist ausschliesslich das sogenannte In-Prinzip anzuwenden, wonach der Zahlungszeitpunkt massgeblich ist. Es wird untersucht, ob die Anwendung des Fur-Prinzips - und somit das Abstellen auf den Geltungszeitraum - nicht sachgerechter ware.
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